Tiefensee sieht Regelung zu Störerhaftung kritisch

Veröffentlicht am 03.06.2016 in Arbeit & Wirtschaft

Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee sieht die vom Bun­destag gestern beschlossene Regelung zur Abschaffung der Störerhaf­tung kritisch. „Ich begrüße grundsätzlich, dass die Regierungskoalition im Bund sich des Themas angenommen hat“, sagte Tiefensee heute in Erfurt. „Ich habe aber Zweifel, dass das Ziel einer vollständigen Ab­schaffung der Störerhaftung tatsächlich erreicht wird.“

So stelle die gefundene Regelung lediglich eine Klarstellung der ohnehin be­stehenden Rechtslage dar. Eine tatsächliche und ausdrücklich in das Gesetz aufgenommene Freistellung der W-LAN-Anbie­ter von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen Dritter fehlt allerdings nach wie vor. „Mehr Klarheit und Eindeutigkeit ist im Gesetzestext notwendig“, sagte Tiefensee. „Hier muss nachjustiert werden.“

Die Störerhaftung gilt als Haupthindernis für den flächendeckenden Ausbau von öffentlichen W-LAN-Angeboten in Deutschland. Aufgrund der derzeitigen Regelung im Telemediengesetz können die Betrei­ber von Drahtlosnetzen je­derzeit für rechtswidrige Handlungen ihrer Kunden – z.B. den illegalen Down­load von geschützten Werken – in Haftung genom­men werden. Dadurch wer­de der Ausbau frei zugänglicher mobiler Internet­zugänge jedoch massiv be­hindert, sagt Tiefensee. „Das ist ungefähr so, als müsste eine Stadt als Ei­gen­tümerin einer Straße für die Geschwindigkeitsüberschreitungen der Auto­fahrer geradestehen.“

Das Thüringer Wirtschaftsministerium hatte sich deshalb über den Bundesrat von Anfang an für eine vollständige Aufhebung der Störerhaftung eingesetzt und darüber hinaus mit schriftlichen Stellungnahmen an die Bundestagsab­geordneten gewandt. Die jetzige Regelung sehe er lediglich als „Teilerfolg“, so Tiefensee: „Es bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit, die Raum für neue gerichtliche Auseinandersetzungen lässt.“

Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, hatte Thüringen eine eindeutige­re Regelung vorgeschlagen, derzufolge W-LAN-Anbieter „wegen einer rechts­widrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlas­sung in Anspruch genommen werden“ können. Tiefensee: „Hätte man es so klar for­muliert, wären alle nach wie vor bestehenden Unsicherheiten von An­fang an ausgeräumt gewesen.“

Quelle: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

 
 

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